§ 6 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Beginn des Dienstverhältnisses

§ 6.

(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch‑ soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist ‑ mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.

(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

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