§ 6 Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Derzeitige Betriebsbeschränkungen

§ 6.

Die Bestimmungen des § 4 und § 5 gelten nicht für

  1. 1. Betriebsbeschränkungen, die bereits vor dem 28. März 2002 erlassen worden sind,
  2. 2. unwesentliche technische Änderungen partieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luftfahrtunternehmen auf einem bestimmten Flughafen keine signifikanten Kostenauswirkungen haben und die nach dem 28. März 2002 vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20004102

Dokumentnummer

NOR40064449

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