Derzeitige Betriebsbeschränkungen
§ 6.
Die Bestimmungen des § 4 und § 5 gelten nicht für
- 1. Betriebsbeschränkungen, die bereits vor dem 28. März 2002 erlassen worden sind,
- 2. unwesentliche technische Änderungen partieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luftfahrtunternehmen auf einem bestimmten Flughafen keine signifikanten Kostenauswirkungen haben und die nach dem 28. März 2002 vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20004102
Dokumentnummer
NOR40064449
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)