§ 6 Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Zuständigkeit und Überwachung

§ 6.

(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Agrarmarkt Austria die zuständige Behörde; zu ihren Tätigkeiten zählen insbesondere:

  1. 1. die Registrierung;
  2. 2. die Anerkennung der Kontrollstellen;
  3. 3. die Prüfung der Nachweise gemäß § 3 Abs. 2;
  4. 4. die Durchführung der Überwachung, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme.

(2) Die Unternehmer und Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Betriebe haben den Organen der Agrarmarkt Austria die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.

(3) Die Agrarmarkt Austria hat im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit zu prüfen, ob die Anforderungen nach §§ 2 und 3 vorliegen. Die Agrarmarkt Austria hat bei ihrer Überwachungstätigkeit stichprobenmäßige und risikobasierte Kontrollen durchzuführen und kann sich dabei externer Kontrollstellen bedienen. Die Überwachungstätigkeit ist während der Betriebszeiten in angemessener Weise durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20006876

Dokumentnummer

NOR40121269

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