Schulversuche
§ 6
(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.
(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.
(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.
(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss und vor der Einführung eines Studienversuches an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist die Studienkommission zu hören.
(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen von Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Instituten herangezogen werden können.
(6) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.
(7) An den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien können zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen Versuche geführt werden. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nach Anhörung der Evaluierungs- und Planungskommission nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, sowie die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Versuch bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.
(8) Für Versuche im Sinne des Abs. 7 ist § 6 Abs. 1 bis 4, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
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