§ 6.
(1) Der Begriff Einkommen des Geschädigten ist im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1953, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl. Nr. 283, zu verstehen, doch sind abgezogene Verlustvorträge dem Einkommen wieder zuzurechnen; Einkünfte von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.
(2) Der Geschädigte hat über Verlangen die Lohnbestätigung des Dienstgebers oder sonstige geforderte Nachweise über sein Einkommen vorzulegen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 283/1957
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR40255522
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