§ 6
Gesellschaftsrechte
(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:
- 1. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile,
- 2. Genußrechte,
- 3. Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren,
- 4. Anteile der Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört.
(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.
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