§ 6 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1945

§ 6

Gesellschaftsrechte

(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:

  1. 1. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile,
  2. 2. Genußrechte,
  3. 3. Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren,
  4. 4. Anteile der Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört.

(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.

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