Inkrafttreten
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist § 5 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20009363
Dokumentnummer
NOR40176216
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