§ 6 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Automatenparkscheine

§ 6

Auf Parkscheinen, die von Parkschein-Ausgabe-Automaten ausgegeben werden, muß mindestens ersichtlich sein:

  1. 1. Datum,
  2. 2. Uhrzeit des Beginns oder des Endes der Parkzeit und
  3. 3. die Höhe der dafür entrichteten Gebühr.

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