§ 6
Für die zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in den Anlagen angeführten Stoffe sind die in der Anlage 4 genannten Spezifikationen einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20002952
Dokumentnummer
NOR40045444
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