§ 6.
(1) Nach Maßgabe des Abs. 2 sind Studieneinrichtungen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz auch in Oberschützen (Burgenland) zu führen (Expositur Oberschützen).
(2) Die Errichtung, Benennung, Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen in Oberschützen hat nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 5, des § 22 Abs. 1 lit. f und i sowie Abs. 3, des § 28 lit. f und h und des § 32 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auf jene Begabten Bedacht zu nehmen, die aus verkehrsbedingten Gründen keine andere zumutbare Möglichkeit zum ordentlichen Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder zur Vorbereitung auf ein solches Studium haben.
(3) Die Abteilungen der Hochschule, denen die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen angehören, haben nach Einholung von Vorschlägen der Leiter dieser Studieneinrichtungen auf die Dauer der Funktionsperiode der beteiligten Abteilungskollegien zur Beratung, Begutachtung und Bearbeitung der gemeinsamen Angelegenheiten dieser Studieneinrichtungen eine Kommission (§ 27 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), bestehend aus in Oberschützen tätigen Lehrern der Hochschule, mit dem Sitz in Oberschützen einzusetzen.
(4) In die gemäß Abs. 3 eingesetzte Kommission hat die gesetzliche Vertretung der an der Expositur Oberschützen inskribierten Studierenden auf die Dauer ihrer Funktionsperiode einen stimmberechtigten Vertreter zu entsenden; sind an der Expositur jedoch mehr als 30 Studierende inskribiert, so sind zwei Vertreter zu entsenden. § 26 Abs. 7 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der gemäß Abs. 3 einzusetzenden Kommission haben aus ihrem Kreise auf die Dauer der Funktionsperiode des Rektors der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen; § 17 Abs. 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß nicht nur Hochschulprofessoren, sondern auch andere Lehrer wählbar sind.
(6) Der gemäß Abs. 5 gewählte Vorsitzende der Kommission führt die Bezeichnung „Leiter der Expositur Oberschützen“. Er hat an den Sitzungen des Gesamtkollegiums mit beratender Stimme und Antragsrecht teilzunehmen. Sofern Angelegenheiten, die ausschließlich die Expositur Oberschützen betreffen, behandelt werden, hat er beschließende Stimme.
(7) Der Rektor und die Abteilungsleiter können einzelne ihrer Amtsgeschäfte, soweit sie sich auf die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen beziehen, dem gemäß Abs. 5 gewählten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Kommission übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(8) Verfügungen gemäß Abs. 7 sind durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam kundzumachen; § 21 Abs. 14 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(9) An jeder Sitzung der gemäß Abs. 3 eingesetzten Kommission hat ein vom Rektor zu bestimmender Bediensteter des Rektorates oder der Quästur der Hochschule ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10009325
Dokumentnummer
NOR40003161
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