§ 6 Kunsthochschul-Dienstordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1972

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

Kündigung

§ 6.

Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. September jedes Jahres ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

Schlagworte

Auflösung, Beendigung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008272

Dokumentnummer

NOR12096390

alte Dokumentnummer

N6197214493P

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