zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988
Kündigung
§ 6.
Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. September jedes Jahres ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Schlagworte
Auflösung, Beendigung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008272
Dokumentnummer
NOR12096390
alte Dokumentnummer
N6197214493P
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