§ 6 KStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Pensions- und Unterstützungskassen

§ 6.

(1) Pensionskassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie

  1. einer staatlichen Aufsicht unterliegen und
  2. für einen Kreis von mindestens 1 000 Leistungsberechtigten bestimmt sind und
  3. folgende Voraussetzungen erfüllen:
  4. 1. Die Satzung muß folgende Regelungen enthalten:
  1. a) Die Kasse muß einen Rechtsanspruch auf Leistungen zwecks Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewähren. Wird zusätzlich eine Invaliditätsversorgung gewährt, muß auch ein Rechtsanspruch auf diese Versorgung bestehen.
  2. b) Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe eines Arbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch Ehegatten und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).
  3. c) Beiträge der Leistungsberechtigten dürfen die Summe der jährlichen Beiträge des Trägerunternehmens nicht übersteigen. Dies gilt nicht, solange das Trägerunternehmen die Beitragsleistungen unterbricht (§ 4 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).
  4. d) Die Pensionszusagen der Kasse dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen.
  5. e) Der Leistungsberechtigte muß auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf die Pension besitzen (Unverfallbarkeit), wenn er mehr als fünf Jahre Leistungsberechtigter war.
  6. f) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles dürfen die Ansprüche des Leistungsberechtigten aus eigenen Beiträgen und aus unverfallbar gewordenen Arbeitgeberbeiträgen abgefunden oder auf eine andere Pensionskasse übertragen werden.
  7. g) Nach Eintritt des Versicherungsfalles dürfen abgefunden werden
  1. geringfügige Leistungen und
  2. Leistungen zur Hinterbliebenenversorgung.
  1. h) Den leistungsberechtigten Arbeitnehmern muß das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, mitzuwirken.
  1. 2. Die tatsächliche Geschäftsführung der Kasse muß auf die Erfüllung der in der Satzung unter Beachtung der Z 1 festgelegten Zwecke eingestellt sein.

(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:

  1. 1. Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
  1. eines Arbeitgebers oder
  2. mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
  1. 2. Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
  2. 3. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
  3. 4. Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
  4. 5. Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

Als Pension (Pensionszuschuß)

16 000 S jährlich,

als Witwengeld

12 000 S jährlich,

als Waisengeld

4 800 S jährlich für jede Waise,

als Sterbegeld

2 000 S als Gesamtleistung.

  

  1. 6. Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
  2. 7. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.

(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.

Schlagworte

Altersversorgung, Kalenderjahr, Wirtschaftsjahr

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049852

alte Dokumentnummer

N3198811047E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)