§ 6 Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

§ 6.

(1) Der Beirat kann einzelne seiner Mitglieder allgemein und auf jederzeitigen Widerruf ermächtigen, zu Einzelansuchen um Gewährung eines Darlehens aus den Mitteln des Fonds (§ 4) im Namen des Beirates Stellung zu nehmen.

(2) Der Beirat ist vom Vorsitzenden zu den Sitzungen schriftlich einzuberufen. Die Einladungen sind an die Mitglieder des Beirates so zeitgerecht abzufertigen, daß sie spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei Mitglieder des Beirates anwesend sind. Zu einem Beschlusse des Beirates ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß über die Beratungen des Beirates und die vom Beirate gefaßten Beschlüsse eine Niederschrift aufgenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008181

Dokumentnummer

NOR12094504

alte Dokumentnummer

N6196011397A

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