§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister für Finanzen;
- 2. hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist;
- 3. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
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