§ 6 KPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

2. Teil

KWK-Branchenorganisation und Branchenregeln KWK-Branchenorganisation

§ 6.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat nach Anhörung der E-Control einen Verband auf dessen Antrag mit Bescheid als „KWK-Branchenorganisation“ gemäß diesem Bundesgesetz anzuerkennen, wenn in diesem Verband eine Mehrheit der Betreiber vertreten ist. Die Mehrheit bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes installierten elektrischen Leistungen bestehender KWK-Anlagen der Betreiber in Österreich. Im Antrag auf Anerkennung ist nachzuweisen, dass der antragstellende Verband die Mehrheit der Betreiber repräsentiert. Der Verbandszweck hat auch die Förderung des Einsatzes besonders umweltfreundlicher Technologien, wie etwa zur Erzeugung und Nutzung hocheffizienten KWK-Stroms, zu umfassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Verband „Österreichs E-Wirtschaft (Österreichs Energie)“ ist bis zu einer anderen bescheidmäßigen Anerkennung die KWK-Branchenorganisation im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20008915

Dokumentnummer

NOR40164444

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