ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
ABSCHNITT II.
Gegenstand der Versorgung.
§ 6.
(1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
- 1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
- 2. berufliche und soziale Maßnahmen;
- 3. Heilfürsorge;
- 4. Orthopädische Versorgung.
(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:
- 1. Hinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
- 2. Sterbegeld;
- 3. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
BGBl. Nr. 38/1968, Kleiderpauschale
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12107076
alte Dokumentnummer
N6199326482J
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