§ 6 KoPl-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Durchsetzung

§ 6.

(1) Kommt ein Diensteanbieter seiner Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten nicht von sich aus nach, so hat ihn die Behörde schriftlich zur Bestellung binnen einer Frist von sieben Tagen aufzufordern. Sofern ein Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und es erweist sich, dass eine rechtswirksame Zustellung dieser Aufforderung ins Ausland nicht oder in nicht angemessener Zeit durchführbar ist, ist die Aufforderung durch Veröffentlichung auf der Website der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Aufforderung gilt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als dem Diensteanbieter zugestellt. Die Veröffentlichung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass weitere Verfügungen der Behörde mit Hinterlegung bei der Behörde und Bereitstellung zur Abholung als zugestellt gelten.

(2) Kommt der Diensteanbieter der auf Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so hat diese über ihn eine Geldstrafe (§ 10 Abs. 1) zu verhängen. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und auch keinen verantwortlichen Beauftragten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, an den rechtswirksam zugestellt werden könnte, sind Bescheide oder sonstige Verfügungen der Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Die Verständigung des Diensteanbieters von der Hinterlegung hat auf der Website der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Sie hat auch den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung (Abs. 3) hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Verständigung auf der Website. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

(4) Die Vollstreckbarkeit von Bescheiden im Fall von Diensteanbietern mit Sitz im Inland bestimmt sich nach den Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung und auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt, können Bescheide der Aufsichtsbehörde über die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz auch in der Weise vollstreckt werden, dass den bekannten Schuldnern des Diensteanbieters und der mit ihm verbundenen Unternehmen (Abs. 5) mittels Bescheid untersagt wird, an den Diensteanbieter oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu bezahlen. Als Schuldner im Sinne des vorangegangenen Satzes gelten Unternehmen, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit dem Diensteanbieter oder mit diesem verbundenen Unternehmen (Abs. 5) zu Zwecken der Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation in Österreich stehen. Eine auf diese Weise mit einem Zahlungsverbot belegte Geldforderung ist der Aufsichtsbehörde mit der Wirkung, dass der Schuldner gegenüber dem Diensteanbieter oder dem betreffenden verbundenen Unternehmen von der Zahlung befreit ist, zu überweisen. Die so eingelangten Beträge sind auf einem eigenen Konto zu erfassen. Übersteigt die Summe der eingelangten Beträge den Betrag der vollstreckbaren Geldstrafe, so ist der verbleibende Betrag dem Diensteanbieter oder dem verbundenen Unternehmen zu überweisen.

(5) Als mit einem Diensteanbieter im Sinne von Abs. 4 verbunden gilt

  1. 1. dessen Mutterunternehmen;
  2. 2. jedes Tochterunternehmen;
  3. 3. jedes andere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Diensteanbieters sowie
  4. 4. jedes Unternehmen, das im Inland eine regelmäßige Geschäftstätigkeit ausübt, dh. über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt, und in einer derartigen Geschäftsbeziehung mit einem Diensteanbieter oder einem mit diesem im Sinne der Z 1 bis 3 verbundenen Unternehmen steht, insbesondere indem es kommerzielle Kommunikation für die Veröffentlichung auf der Kommunikationsplattform vermarket oder verkauft.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011415

Dokumentnummer

NOR40229141

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