§ 6 KontRegG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Verordnungsermächtigung

§ 6.

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (§ 3) und der Auskunftserteilung (§§ 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40174120

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)