Auskunftspflicht
§ 6
(1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über:
- 1. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Betriebe gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 mit mehr als 19 Beschäftigten;
- 2. Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen sowie Arbeitsgemeinschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, unabhängig von der Beschäftigtenzahl;
- 3. alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Unternehmen und Betriebe gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten sowie Arbeitsgemeinschaften.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:
- 1. bei Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung;
- 2. bei neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Unternehmen und Betrieben gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten für das Kalenderjahr ihrer Gründung oder Entstehung, in weiterer Folge gemäß Z 3;
- 3. bei Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Betrieben gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, die am 30. September mehr als 19 Beschäftigte hatten, für das jeweils folgende Kalenderjahr.
(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 und 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftzweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit zehn bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.
(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)