Auskunftspflicht
§ 6
(1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)