§ 6 KonGeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

Kostenersatz

§ 6.

(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

1. Werkstattkarte ............................. 97 Euro,

2. Fahrerkarte ................................ 70 Euro,

3. Unternehmenskarte .......................... 85 Euro,

4. Kontrollkarte .............................. 70 Euro.

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 14 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)