Sonstige Veröffentlichungen
§ 6.
(1) Änderungen der Verhältnisse, die geeignet sind, die Beurteilung der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 7 Abs. 1 zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen, solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist.
(2) Liegt die Veröffentlichung eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Prospektes nicht länger als zwölf Monate zurück, so genügt bei dem prospektpflichtigen Angebot zum Erwerb anderer gleichartiger Wertpapiere oder Veranlagungen desselben Emittenten die Veröffentlichung der seit der Veröffentlichung des Prospekts eingetretenen Änderungen im Sinne des Abs. 1.
(3) Die Angaben über die Änderungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind in gleicher Weise wie der vorangegangene Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren (§ 8) und unter gleichzeitiger Anführung von Veröffentlichungsorgan, Erscheinungsdatum sowie Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung des Prospekts sowie der bisherigen Angaben im Sinne des Abs. 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Angaben über die Änderungen samt Anführungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten für im Ausland erfolgte öffentliche Angebote auf Grund dort veröffentlichter Prospekte in deutscher Sprache oder beglaubigter deutscher Übersetzung, wenn ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere die Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt, so gilt § 75 Abs. 4 BörseG.
(5) Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen öffentlichen Rechts über die gegenseitige Anerkennung von Prospekten geschlossen werden, wenn die entsprechenden Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der internationalen Organisation öffentlichen Rechts den österreichischen Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen gleichwertig sind.
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