Gegenstand „Fachkunde“
§ 6.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Morphologie, Anatomie und Physiologie von Pflanzen,
- 2. ökologische und klimatische Zusammenhänge und deren Einflüsse auf Siedlungsräume,
- 3. Böden, Vegetationstragschichten sowie deren Aufbauten, Eigenschaften und Bestandteile,
- 4. Nährelemente und deren Wirkung in der Pflanze,
- 5. integrierter Pflanzenschutz,
- 6. Pflanzen für Sonderstandorte im Siedlungsraum,
- 7. Bauwerksbegrünungen (Vertikal- und Dachbegrünungen) inklusive Berechnungen,
- 8. Begrünung im Siedlungsraum,
- 9. Wege-, Mauer-, Holzbau und Wasserflächen inklusive Berechnungen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Regelfall in 120 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Vertikalbegrünung, Wegefläche, Mauerfläche
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012628
Dokumentnummer
NOR40262897
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)