§ 6 Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Fachkunde“

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Morphologie, Anatomie und Physiologie von Pflanzen,
  2. 2. ökologische und klimatische Zusammenhänge und deren Einflüsse auf Siedlungsräume,
  3. 3. Böden, Vegetationstragschichten sowie deren Aufbauten, Eigenschaften und Bestandteile,
  4. 4. Nährelemente und deren Wirkung in der Pflanze,
  5. 5. integrierter Pflanzenschutz,
  6. 6. Pflanzen für Sonderstandorte im Siedlungsraum,
  7. 7. Bauwerksbegrünungen (Vertikal- und Dachbegrünungen) inklusive Berechnungen,
  8. 8. Begrünung im Siedlungsraum,
  9. 9. Wege-, Mauer-, Holzbau und Wasserflächen inklusive Berechnungen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Regelfall in 120 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Vertikalbegrünung, Wegefläche, Mauerfläche

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012628

Dokumentnummer

NOR40262897

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