§ 6 Kleinrentnergesetznovelle 1951

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1951

§ 6.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. Juli 1951 mit der Maßgabe in Kraft, daß die gemäß § 1 gebührenden Erhöhungen der Kleinrentnerunterstützungen gegenüber den bisherigen Sätzen für Juli 1951 nur zur Hälfte zu leisten sind. Mit diesem Tage verliert das im § 3 erwähnte Bundesgesetz seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20003455

Dokumentnummer

NOR40053796

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