§ 6.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. Juli 1951 mit der Maßgabe in Kraft, daß die gemäß § 1 gebührenden Erhöhungen der Kleinrentnerunterstützungen gegenüber den bisherigen Sätzen für Juli 1951 nur zur Hälfte zu leisten sind. Mit diesem Tage verliert das im § 3 erwähnte Bundesgesetz seine Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20003455
Dokumentnummer
NOR40053796
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