Institutsbezogenes Ausnahmekontingent
§ 6.
Neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen dürfen die Obergrenzen gemäß § 4 überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 10 sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, welche nicht gemäß § 5 ausgenommen sind, höchstens
- 1. 20% die Obergrenze für die Beleihungsquote gemäß § 4 Z 1,
- 2. 10% die Obergrenze für die Schuldendienstquote gemäß § 4 Z 2,
- 3. 5% die Obergrenze für die Laufzeit gemäß § 4 Z 3 und
- 4. 20% eine oder mehrere der Obergrenzen gemäß § 4
- überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Gesetzesnummer
20011929
Dokumentnummer
NOR40244848
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