Anzeigepflicht
§ 6.
Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
20001054
Dokumentnummer
NOR40013647
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