§ 6 KGEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Anzeigepflicht

§ 6.

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40013647

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