Vortragende
§ 6.
(1) Als Vortragende und Trainer/innen in den einzelnen Modulen sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die auch über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.
(2) Die Vortragenden haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/innen und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrgangs schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die auf Aufforderung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (der Oberstaatsanwaltschaft) vorzulegen sind.
(3) Die Vortragenden haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.
Schlagworte
Trainerinn, Trainer, Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20008052
Dokumentnummer
NOR40143326
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