§ 6 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Vortragende

§ 6.

(1) Als Vortragende und Trainer/innen in den einzelnen Modulen sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die auch über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.

(2) Die Vortragenden haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/innen und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrgangs schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die auf Aufforderung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (der Oberstaatsanwaltschaft) vorzulegen sind.

(3) Die Vortragenden haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.

Schlagworte

Trainerinn, Trainer, Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143326

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