§ 6 KFZStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 6. Entrichtung der Steuer.

(1) Der Steuerzeitraum dauert vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Kalenderjahres. Für jeden Steuerzeitraum hat der Steuerpflichtige eine Kraftfahrzeugsteuerkarte, deren Form vom Bundesministerium für Finanzen bestimmt wird, auszustellen.

Die Steuer ist ohne amtliche Festsetzung im voraus für jeden Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht gegeben ist, in der Höhe eines Zwölftels des Jahressteuerbetrages durch Anbringung von Stempelmarken mit dem Aufdruck “Kraftfahrzeugsteuer" auf der Steuerkarte zu entrichten.

(2) Die auf der Steuerkarte durch Aufkleben angebrachten Stempelmarken sind vom Steuerpflichtigen durch Unterschrift dergestalt zu entwerten, daß sich die Unterschrift sowohl auf das die Stempelmarken tragende Papier als auch auf das farbige Feld der Stempelmarke erstreckt. Die Unterschrift ist mit Tinte oder Tintenstift zu leisten. An Stelle der Unterschrift kann auch der Aufdruck einer Stampiglie treten.

(3) Nach Ablauf des Steuerzeitraumes ist die Kraftfahrzeugsteuerkarte vom Steuerpflichtigen unaufgefordert bis spätestens 31. Oktober dem Finanzamt zu übergeben; dauert die Steuerpflicht nicht bis zum Ablauf des Steuerzeitraumes, so ist die Kraftfahrzeugsteuerkarte vom Steuerpflichtigen unaufgefordert bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Steuerpflicht dem Finanzamt zu übergeben.

(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, kann die Steuer tageweise entrichtet werden.

Der Tagessteuersatz beträgt für:

  1. 1. Krafträder 10 S,
  2. 2. Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen 20 S,
  3. 3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 90 S.

(5) Im Falle des Abs. 4 sind die vom Steuerschuldner auf der Steuerkarte in der Höhe des Steuerbetrages anzubringenden Stempelmarken vom Grenzzollamt durch Aufdruck des Dienstsiegels zu entwerten.

(6) Auf die Stempelmarken mit dem Aufdruck “Kraftfahrzeugsteuer" findet das Bundesgesetz vom 5. Feber 1964, BGBl. Nr. 24, mit dem Bestimmungen über Stempelmarken getroffen werden (Stempelmarkengesetz), sinngemäß Anwendung.

1. Kraftfahrzeugsteuer-DurchführungsV 1954, BGBl. Nr. 229/1954;

Übergangsrecht: BGBl. Nr. 587/1983, Abschnitt VII, Art. III

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983

Schlagworte

Steuerentrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12047910

alte Dokumentnummer

N31983123710

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