§ 6 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Nähere Bestimmungen und Verordnungsermächtigung

§ 6

(1) Herstellung und Ausrüstung von Druckgeräten müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Nähere Bestimmungen für Druckgeräte können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für folgende Sachgebiete durch Verordnung erlassen werden:

  1. 1. Werkstoffe
  2. 2. Konstruktion und Bemessung
  3. 3. Herstellung
  4. 4. Prüfung und Überwachung
  5. 5. Ausrüstung
  6. 6. Kennzeichnung.

(3) Mit den Verordnungen gemäß Abs. 2 können auch von fachlichen Stellen herausgegebene, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt gewesene technische Bestimmungen für verbindlich erklärt werden. Diese technischen Bestimmungen müssen aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitet sein und den Stand der Technik berücksichtigen. In den Verordnung ist anzugeben, von welcher Stelle die technischen Bestimmungen veröffentlicht worden und wo sie erhältlich sind.

(4) Soweit die §§ 4 und 5 erfüllt werden, darf im Einvernehmen mit der befaßten Erstprüfstelle gemäß § 20 von den technischen Bestimmungen gemäß Abs. 3 abgewichen werden, wenn den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch anderweitig entsprochen werden kann. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf den innerhalb von zwei Monaten einzubringenden Antrag bescheidmäßig zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)