Zulassungsnummer
§ 6.
Der Zulassungsnummer ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ voranzustellen. Die Zulassungsnummer kann zusätzlich auch auf eine Weise angebracht werden, die eine elektronische Ablesbarkeit ermöglicht. Dadurch darf jedoch die Leserlichkeit der Zulassungsnummer und der übrigen Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Für diesen Fall ist auf der Außenverpackung oder bei Arzneispezialitäten ohne Außenverpackung auf dem Behältnis eine entsprechende Fläche vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010463
Dokumentnummer
NOR12133413
alte Dokumentnummer
N8198415434L
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