§ 6
(1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt 3 vom Hundert des Wertes der Urkunde, mindestens aber 110 S, wenn sich die Einschaltung auf eine einzige Urkunde bezieht. Bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden und würde das gesamte Entgelt den Betrag von 110 S nicht erreichen, so erhöht es sich auf diesen Betrag.
(2) Ist für den Wert der letzte Börsekurswert der Urkunde maßgebend, so bestimmt er sich nach dem amtlichen Kurs am Tag vor der Antragstellung; diesen Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.
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