Fachliche Ausrichtung
§ 6.
(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, daß die öffentliche Jugendwohlfahrt von geeigneten Kräften durchgeführt wird. Sie hat auch für die erforderliche Fortbildung vorzusorgen.
(2) Erfordert es die Durchführung der Aufgabe, so sind ausgebildete Fachkräfte heranzuziehen.
(3) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Berücksichtigung der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104340
alte Dokumentnummer
N6198915580J
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