Zeitliche Verfügbarkeit
§ 6.
Die administrative Infrastruktur ist für die Inanspruchnahme durch Bewerberinnen und Bewerber für die Stellung von Anträgen auf Prüfungszulassung und den Erhalt von Auskünften jährlich mindestens 45 Wochen an jeweils vier Tagen zu jeweils drei Stunden bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20009216
Dokumentnummer
NOR40171847
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