§ 6 JachtPrO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

Zeitliche Verfügbarkeit

§ 6.

Die administrative Infrastruktur ist für die Inanspruchnahme durch Bewerberinnen und Bewerber für die Stellung von Anträgen auf Prüfungszulassung und den Erhalt von Auskünften jährlich mindestens 45 Wochen an jeweils vier Tagen zu jeweils drei Stunden bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171847

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