§ 6 IV-V 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Integrationskurs (Modul 1)

§ 6.

(1) Ziel des Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.

(3) Die zertifizierten Kursträger haben dem ÖIF die Teilnehmer von begonnenen Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß § 14 IntG in Betracht kommt, mitzuteilen.

Schlagworte

Rechtsordnung, Wertewissen

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20009974

Dokumentnummer

NOR40196990

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