Integrationskurs (Modul 1)
§ 6.
(1) Ziel des Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) beschrieben.
(2) Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.
(3) Die zertifizierten Kursträger haben dem ÖIF die Teilnehmer von begonnenen Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß § 14 IntG in Betracht kommt, mitzuteilen.
Schlagworte
Rechtsordnung, Wertewissen
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20009974
Dokumentnummer
NOR40196990
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