§ 6 Isoliermonteur-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Isoliermonteur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. 1. Prüfarbeit,
  2. 2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. 1. Fachrechnen,
  2. 2. Fachkunde,
  3. 3. Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Isoliermonteur oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10007614

Dokumentnummer

NOR12084350

alte Dokumentnummer

N5199443447J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)