§ 6 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

Dem § 6 wurde durch die §§ 45 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, vermutlich derogiert.

§. 6.

Bei der Sperre hat der Gemeinde-Abgeordnete das etwa vorhandene Geld, Pretiosen, Obligationen, Urkunden und sonstige Papiere oder Sachen von Werth, welche auf die Seite geschafft werden könnten, bis auf weitere Verordnung des Bezirksrichters entweder mit sich in seine Wohnung zu nehmen, oder bei dem Gemeindevorsteher oder bei einem andern rechtschaffenen Manne, gegen Empfangsschein in Verwahrung zu geben.

Die übrigen beweglichen Sachen werden, wenn es ihre Beschaffenheit zuläßt, und wenn sie weder in der Haushaltung, noch zum Wirthschafts- oder Geschäftsbetriebe erforderlich sind, in ein sicheres Behältnis oder in ein oder mehrere von allen Seiten wohl verschlossene Gemächer versperrt, und an allen zu denselben führenden Thüren ist das Gemeindesiegel so anzulegen, daß Niemand, ohne dasselbe zu erbrechen, hinein gehen kann. Der Gemeinde-Abgeordnete hat die Schlüssel zu sich zu nehmen, die Aufsicht aber über die verschlossenen Behältnisse sowohl, als über die freistehenden Verlassenschaftsgegenstände bis zur gerichtlichen Einschreitung dem nächsten Nachbar oder sonst einer geeigneten Person zu übertragen.

Dem § 6 wurde durch die §§ 45 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, vermutlich derogiert.

Schlagworte

Wert, Siegel, Versiegelung, Wirtschaftsbetrieb, Tür, Kostbarkeit, Wertpapiere, Sicherung, Fahrnis, Bewachung, Abschließung, Aufbewahrung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019319

alte Dokumentnummer

N2185011083R

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