§ 6 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

§ 6.

Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber 3 Wochen vorher anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072018

alte Dokumentnummer

N51978159750

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)