§ 6.
Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber 3 Wochen vorher anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072018
alte Dokumentnummer
N51978159750
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