§ 6 III. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1930

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Kanzleigeschäfte.

§ 6.

Alle Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Büro des Kleinrentnerfonds zu besorgen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Kommission sind mit der Unterschrift des Vorsitzenden der Kommission oder des betreffenden Senatsvorsitzenden zu versehen, doch kann an Stelle der Unterschrift die Beglaubigung durch das Büro treten (§ 18 A. B. G.).

Schlagworte

BGBl. Nr. 251/1929, BGBl. Nr. 239/1930, BGBl. Nr. 274/1929,

BGBl. Nr. 242/1930

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008090

Dokumentnummer

NOR12092662

alte Dokumentnummer

N6193011779I

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