§ 6. Geschäftsstelle.
(1) Zur Erfüllung der im Gesetze vorgesehenen Aufgaben wird die Geschäftsstelle errichtet. Die Geschäftsstelle ist ein gemeinsames Organ der Hypothekenanstalten, die sich an der Zusicherung der Darlehen in Schuldverschreibungen gegen Zusage der Bundeszuschüsse (§ 3, Absatz 2, lit. d, des Gesetzes) beteiligen. Hypothekenanstalten im Sinne des Gesetzes sind die in Österreich bestehenden Landeshypothekenanstalten, ferner die Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt in Wien und das Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten in Wien.
(2) Die Geschäftsstelle ist nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie hat ihren Sitz in Wien und beginnt ihre Tätigkeit am 1. August 1929. Die Konstituierung der Geschäftsstelle ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium für Finanzen sofort anzuzeigen. Die Geschäftsstelle wird durch eine von den Hypothekenanstalten bestellte Verwaltungskommission verwaltet. Die Kosten des Betriebes der Geschäftsstelle sind von den Hypothekenanstalten zu tragen.
(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch die mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassene Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Finanzen vom 16. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 241
(II. Wohnbauförderungsverordnung), geregelt. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Geschäftsstelle werden durch die Geschäftsordnung getroffen, die sich die Geschäftsstelle zu geben hat und die der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bedarf.
(4) Bei der Führung der Baukontrolle und in der Endabrechnung der Gestehungskosten (§ 1, Absatz 2, der II. Wohnbauförderungsverordnung) dürfen Überschreitungen der im Gesamtbauerfordernis enthaltenen eigentlichen Baukosten (Post II, B 1, des der I. Wohnbauförderungsverordnung anhängenden Musters A) nur im Rahmen der darin für Überschreitungen vorgesehenen Post d und nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen und vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als unvermeidlich und für die Vollendung des Bauvorhabens unbedingt notwendig anerkannt worden sind und wenn weiters keine gesetzliche oder vertragliche Haftung des Bauführers oder einer dritten Person besteht.
(5) Die Bundesminister für soziale Verwaltung und für Finanzen sind berechtigt, zur Wahrung der Interessen des Bundes je einen Bundeskommissär und je einen Stellvertreter zu bestellen, denen das Recht zusteht, sich über die gesamte Gebarung der Geschäftsstelle durch ständige Überwachung des Geschäftsganges unterrichtet zu halten. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Handel und Verkehr zur Beurteilung bautechnischer Fragen auch einen Bundeskommissär und einen Stellvertreter desselben aus dem Stande des Bundesministeriums für Handel und Verkehr bestellen. Die Bundeskommissäre und deren Stellvertreter sind berechtigt, allen Beratungen der Verwaltungskommission der Geschäftsstelle einschließlich der Ausschußberatungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Erachtet ein Bundeskommissär einen von der Geschäftsstelle trotz seines Einspruches gefaßten Beschluß als gegen die bestehenden Vorschriften verstoßend oder die Interessen des Bundes gefährdend, so kann er die Durchführung des Beschlusses untersagen, bis die Entscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgt ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 241/1929
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10011208
Dokumentnummer
NOR12144363
alte Dokumentnummer
N9192941261L
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