§ 6 I. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1929

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 6.

(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens ist der ausgefüllte Anmeldungsbogen unter Anschluß aller Akten und Belegurkunden einschließlich der Wertpapiere und Spareinlagebücher von der politischen Bezirksbehörde (Amt der Landesregierung) ungesäumt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Bureau des Kleinrentnerfonds, Wien, I., Singerstraße 17, vorzulegen.

(2) Der Empfang der Wertpapiere und Spareinlagebücher ist der Partei auf der ihr ausgefolgten Gleichschrift des Anmeldungsvordruckes zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008088

Dokumentnummer

NOR12092646

alte Dokumentnummer

N6192911787I

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