Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 6.
(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens ist der ausgefüllte Anmeldungsbogen unter Anschluß aller Akten und Belegurkunden einschließlich der Wertpapiere und Spareinlagebücher von der politischen Bezirksbehörde (Amt der Landesregierung) ungesäumt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Bureau des Kleinrentnerfonds, Wien, I., Singerstraße 17, vorzulegen.
(2) Der Empfang der Wertpapiere und Spareinlagebücher ist der Partei auf der ihr ausgefolgten Gleichschrift des Anmeldungsvordruckes zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10008088
Dokumentnummer
NOR12092646
alte Dokumentnummer
N6192911787I
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