§ 6 HZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Spezielle Information

§ 6

Auf der gemäß § 32 des Hochschulgesetzes 2005 einzurichtenden Homepage sind jene Informationen bereitzustellen, die über die spezifischen Anforderungen der an der betreffenden Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelorstudien sowie der entsprechenden Lehrberufe Auskunft geben. Dabei ist im Besonderen auf die physischen und psychischen Anforderungen des Lehrberufes hinzuweisen und sind ausreichende Informationen über die aktuelle und künftige Beschäftigungssituation im Lehrberuf zur Verfügung zu stellen.

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