Zeitlich verzögerte Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen von außerhalb eines geregelten Marktes oder Multilateralen Handelssystems getätigten Geschäften
§ 6.
(1) Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß § 65 Abs. 1 WAG 2007, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind. Die maximale Dauer der Verzögerung der Veröffentlichung und die Mindestgrößen für verzögert zu veröffentlichende Geschäfte richten sich nach Tabelle 4 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.
(2) Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern, die von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch machen, haben geeignete Vorkehrungen im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 für eine verzögerte Veröffentlichung zu treffen.
(3) Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die von Ihnen gemäß Abs. 2 getroffenen Vorkehrungen auf geeignete Art zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017
Gesetzesnummer
20005438
Dokumentnummer
NOR40090715
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