§ 6 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Umbildung der Wahlkommissionen

§ 6

(1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.

(2) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekannt gegebenen Mitglieder aus der Wahlkommission aus (Umbildung). Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Die Reihenfolge des Ausscheidens richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden Gruppe, dass das von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen mit geringster Stimmenanzahl entsendete Mitglied zuerst ausscheidet.

(3) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende Gruppen keine Mitglieder bekannt gegeben, so bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekannt gegeben wurden, längstens bis sieben Wochen vor dem nächsten Wahltag in ihrer Funktion. Danach scheiden sie aus der Wahlkommission aus. Wird dadurch die Wahlkommission nicht mehr beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

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