Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
Kontrollbericht
§ 6.
(1) Wird die Vor-Ort-Kontrolle im Wege der Fernerkundung gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt, so braucht dem Betriebsinhaber keine Gelegenheit gegeben werden, den Kontrollbericht zu unterfertigen, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
(2) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Betriebsinhaber nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Betriebsinhaber der Kurzbericht übergeben wurde.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170268
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