§ 6 HolzHÜG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung

§ 6.

(1) Die Kontrollorgane können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des § 5 Z 1 oder eines Verdachts im Sinne des § 5 Z 2 erfolgen.

(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40154483

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)