§ 6 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

§ 6. Bestellung und Weiterbestellung.

(1) Die Erstattung von Vorschlägen betreffend die Bestellung zum Universitäts(Hochschul)assistenten auf Ansuchen des Bewerbers sowie die Weiterbestellung auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten obliegt dem zuständigen Kollegialorgan (der zuständigen akademischen Behörde).

(2) Hochschulassistenten sind erstmalig auf zwei Jahre zu bestellen.

(3) Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen Eignung des Hochschulassistenten auf vier Jahre oder höchstens zweimal auf je zwei Jahre auszusprechen.

(4) Nachfolgende Weiterbestellungen sind auf jeweils vier Jahre auszusprechen.

(5) Eine kürzere als die in den Abs. 2 bis 4 geregelte Bestellungsdauer ist nur zulässig, wenn

  1. a) der Dienstposten nur für kürzere Zeit zur Verfügung steht oder
  2. b) der Hochschulassistent selbst darum ansucht; in diesem Fall darf jedoch eine Bestellung auf kürzere Zeit an derselben Hochschuleinrichtung höchstens zweimal ausgesprochen werden.

(6) Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer als Hochschulassistent von zehn Jahren hinaus ist nur zulässig wenn

  1. a) der Universitäts(Hochschul)assistent die Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung besitzt. Als gleichzuhaltende praktische Eignung ist insbesondere eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb oder im wissenschaftlichen Betrieb anzusehen;
  2. b) wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent zu erwarten ist. In diesem Fall darf der Hochschulassistent jedoch höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von 14 Jahren weiterbestellt werden.

(7) Beabsichtigt das zuständige Kollegialorgan (die zuständige akademische Behörde), einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten nicht zu befürworten), so ist dies Universitäts(Hochschul)assistenten und Assistenzärzten spätestens drei Monate, Oberassistenten und Oberärzten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich zu eigenen Handen bekanntzugeben. Die Unterlassung der Nachricht gilt nicht als Weiterbestellung. Wenn aus Gründen, die nicht in der Person des Universitäts(Hochschul)assistenten liegen, die Verständigung nicht zeitgerecht erfolgen kann, so erhält er den für den letzten Monat der Bestellungsdauer gebührenden Monatsbezug so lange weiter, bis seit der Verständigung drei (sechs) volle Kalendermonate verstrichen sind.

Schlagworte

Laufbahn, Qualifikation

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094830

alte Dokumentnummer

N6196212249T

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