§ 6.
(1) Das Dienstverhältnis des nichtständigen Hochschulassistenten endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, durch vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses, durch Entlassung des nichtständigen Hochschulassistenten oder durch seinen Tod. Außerdem kann der nichtständige Hochschulassistent unter den für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung geltenden Voraussetzungen in den dauernden Ruhestand versetzt werden.
(2) Das Dienstverhältnis des nichtständigen Hochschulassistenten kann seitens der Dienstbehörde vor Ablauf der Bestellungsdauer, solange es noch nicht zwei Jahre gedauert hat, ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zu Ende eines jeden Kalendervierteljahres vorzeitig aufgelöst werden.
(3) Ist die Weiterbestellung des nichtständigen Hochschulassistenten nicht beabsichtigt, so ist ihm dies spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich bekanntzugeben. Die Unterlassung der Nachricht gilt nicht als Weiterbestellung. Wenn aus Gründen, die nicht in der Person des nichtständigen Hochschulassistenten liegen, die Verständigung nicht rechtzeitig erfolgen kann, so erhält der nichtständige Hochschulassistent den ihm für den letzten Monat der Bestellungsdauer gebührenden Gehalt und die Familienzulagen weiter, und zwar bei Verständigung im drittletzten Monat der Bestellungsdauer für einen Monat, bei Verständigung im vorletzten Monat der Bestellungsdauer für zwei Monate und bei Verständigung im letzten Monat der Bestellungsdauer oder bei Unterbleiben der Verständigung für drei Monate.
(4) Der nichtständige Hochschulassistent kann jederzeit um Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Bestellungsdauer ansuchen. Einem solchen Ansuchen ist, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, binnen sechs Wochen, sonst binnen drei Monaten stattzugeben. Eimern solchen Antrag muß jedoch nicht stattgegeben werden, wenn der nichtständige Hochschulassistent in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftet.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Gesetzesnummer
10008121
Dokumentnummer
NOR12092832
alte Dokumentnummer
N6194910882T
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