Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten
§ 6.
(1) An Hochschul-(Universitäts‑)Turninstituten sind folgende besondere Beiträge einzuheben:
- a) Für die Teilnahme an Übungen ist ein Übungsbeitrag und ein Gerätebeitrag zu entrichten. Der Übungsbeitrag sowie der Gerätebeitrag ist unter Berücksichtigung der Kosten der betreffenden Übung sowie der durch die Abnützung von Geräten tatsächlich entstehenden Kosten festzusetzen;
- b) für die Teilnahme an Kursen ist ein Kursbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, insbesondere aber allfälliger Kosten für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Übungs-, Geräte- und Kursbeiträge obliegt der zuständigen akademischen Behörde.
(3) Übungsbeiträge und Gerätebeiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben des betreffenden Turninstituts zu verwenden.
(4) Die Kursbeiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die Kosten des betreffenden Kurses, insbesondere für allfällige Fahrten, für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung zu verwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Schlagworte
Übungsbeitrag, Gerätebeitrag
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR12119251
alte Dokumentnummer
N7197212554A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)