§ 6 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Anerkennungsverfahren

§ 6.

(1) Über einen Antrag auf Anerkennung bzw. über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:

  1. 1. Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
  2. 2. Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
  3. 3. Bezeichnung der Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge,
  4. 4. Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
  5. 5. Dauer der Anerkennung.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls den örtlich zuständigen Landesschulrat und die Landesregierung anzuhören.

(3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.

(4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153429

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