§ 6.
(1) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, für Land- und Forstwirtschaft, für Justiz, für Inneres und Unterricht und für Finanzen betraut.
(2) Der Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes hat die Anhörung der Körperschaften voranzugehen, denen gesetzlich die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10001754
Dokumentnummer
NOR12023587
alte Dokumentnummer
N2192218590R
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