§ 6 Herkunfts- und Gattungsbezeichnungen für Schaumweine und für gebrannte geistige Getränke

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1922

§ 6.

(1) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, für Land- und Forstwirtschaft, für Justiz, für Inneres und Unterricht und für Finanzen betraut.

(2) Der Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes hat die Anhörung der Körperschaften voranzugehen, denen gesetzlich die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10001754

Dokumentnummer

NOR12023587

alte Dokumentnummer

N2192218590R

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